Heinrich Vosteen Im- und Export GmbH

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Heinrich Vosteen
Im- und Export GmbH

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ALLGEMEINE  LIEFER- UND  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER HEINRICH VOSTEEN  IM- UND EXPORT GMBH

 

1. GELTUNG

(1) Wir beliefern ausschließlich den gewerblichen Wiederverkäufer.

(2) Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (im Sinne § 14 BGB), mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen.

(4) Wir widersprechen hiermit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Abweichende Vorschriften sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

 

2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS

(1) In unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie im Internet enthaltene Angebote sind stets freibleibend. Muster sind nur unverbindliche Proben zur Ansicht. Preisänderungen und Irrtümer vorbehalten.

(2) Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir den Auftrag angenommen haben. Die Auftragsannahme kann auch durch Lieferung und Rechnungslegung erfolgen. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Überreichte Auftragskopien gelten nicht als Auftragsbestätigung.

(3) Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, sind wir berechtigt Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

(4) Wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische oder kaufmännische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der zu liefernden Ware unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

(5) Der Mindestauftragswert beträgt 600 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Aufträgen unter dieser Wertgrenze sind wir berechtigt, eine  Kostenpauschale in Höhe von 30 € zu berechnen.

 

3. LIEFERFRISTEN UND VERZUG

(1) Lieferzeiten gelten nur als annähernd vereinbart. Bei Waren, die wir nicht selbst herstellen, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten eintreten.

(2) Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.

(3) Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Wir haften nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen. Wir sind jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

(4) Befinden wir uns mit einer Lieferung in Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und nicht innerhalb dieser Nachfrist die Ware bzw. die Anzeige über eine Auslieferungsbereitschaft abgesandt worden ist. Aus der Überschreitung der Lieferfrist oder aus dem Lieferverzug kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die Fristüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

4. TRANSPORT UND GEFAHRÜBERGANG

(1) Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und Umweltgesichtspunkten erfolgt.

(2a) Der Mindesbestellwert beträgt 300€uro. Wir liefern (innerhalb Deutschlands) ab 600 € Auftragwert frei Haus / frei Grenze. Inselfrachten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Sendungen ins Ausland trägt der Käufer die Frachtkosten und andere Ausfuhrkosten (Porti, Papiere) ab der deutschen Grenze. Bei allen Bestellungen unter 600 € berechnen wir zusätzlich eine Frachtpauschale von 30 €.

(2b) Im „VOSTEEN DIREKT"- Katalog abgebildete Artikel liefern wir (innerhalb Deutschlands) ab 100 € Auftragwert frei Haus / frei Grenze. Inselfrachten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Sendungen ins Ausland trägt der Käufer die Frachtkosten und andere Ausfuhrkosten (Porti, Papiere) ab der deutschen Grenze. Bei allen Bestellungen unter 100 € berechnen wir zusätzlich eine Frachtpauschale von 5 €.

(3) Bei Lieferung auf Europaletten erfolgt Palettentausch. Bei nicht erfolgtem Palettentausch berechnen wir € 12,50 pro Europalette.

(4) Wir sind berechtigt Teillieferungen in wirtschaftlich angemessener Größe zu liefern und jede Teillieferung für sich zu berechnen. Jede Teillieferung gilt als gesondertes Geschäft an sich.

(5) Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Mit Übergabe der Ware an den Frachtführer geht die Gefahr der Lieferung auf den Auftraggeber über.

(6) Für die Transportversicherung werden 0,8 % vom Warenwert berechnet.

(7) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

 

5. PREISE UND ZAHLUNG

(1) Unsere Preise sind Netto-Preise. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und  eventueller Kostenpauschale.

(2) Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, sind wir bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn und Transportkosten, Währungsschwankungen bei aus dem Ausland bezogenen Produkten oder Produktteilen zu Preiserhöhungen in dem Verhältnis berechtigt, in dem auch für uns die Preiserhöhung erfolgt ist.

(3) Die Zahlung ist spätestens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Bei Bankeinzug und Sofortzahlung gewähren wir 3 % Skonto.

(4) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Eine etwaige Skonto-Zusage gilt nur für den Fall, daß sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Ein Skontoabzug ist ferner bei Wechselzahlung ausgeschlossen.

(5) Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Käufer über den Gegenwert verfügen kann.

(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer willigt schon jetzt ein, dass wir gegebenenfalls seinen Betrieb betreten können, um die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Käufer, vorher vom Vertrag zurückzutreten. Wir können in jedem Fall die Veräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

(7) Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.

(8) Mahngebühren betragen 5 Euro für jede Mahnung.

 

6. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

(2) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(3) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so werden wir Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Verarbeitungswert. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert.

(4) Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die uns zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1, Satz 1 dieses Abschnitts.

(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, unbezahlte Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten.

(6) Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht bloß vorübergehend und geringfügig in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den beiden nachfolgenden Absätzen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

(7) Die Ware ist pfleglich zu behandeln. Die Ware darf im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert werden. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Absatz 3 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

(8) Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen in den in Abschnitt 5, Absatz 6 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.

(9) Übersteigt der Nominalwert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

(10) Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen.

 

7. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

(1) Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

(2) Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und/oder erkannte Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so findet § 377 HGB mit der Maßgabe Anwendung, dass Mängel der gelieferten Naturprodukte binnen 3 Tagen und Mängel bei Glas- und Keramikware binnen 7 Tagen ( bei versteckten Mängeln ab Feststellung ) uns  anzuzeigen sind.

(3) Stellt der Käufer Mängel der gelieferten Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.

(4) Der Käufer hat uns die Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandungen zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Die Prüfung hat in der Regel bis spätestens 30 Tage nach erfolgter Beanstandung zu erfolgen.

(5) Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Erfolgt keine Ersatzlieferung oder Nachbesserung innerhalb von sechs Wochen,  kann der Käufer auf Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages bestehen. Weitergehende, als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, solche für Mängelfolgen und wegen Verletzung der Ersatzlieferungs- oder Nachbesserungspflicht eingeschlossen, stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, dass der Mangel der Ware oder die Verletzung der unserer Gewährleistungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(6) Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde; es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

(7) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer uns unverzüglich zu informieren.

(8) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung und Haftung vor Produktgefahren).

(9) Da die meisten Artikel in Handarbeit hergestellt werden bzw. Naturartikel sind, sind Schwankungen und Abweichungen im Erscheinungsbild der Ware unvermeidlich. Daher liegt der Toleranzbereich hinsichtlich Qualität, Farbe, Warenauszeichnung, Form, Verpackung, Aussehen, Verwendbarkeit usw. außerhalb der üblichen Norm.

(10) Rücksendungen sind grundsätzlich mit uns abzusprechen. Der Käufer muss für eine bruchsichere Verpackung der Ware sorgen. Die Ware muss sich in Originalverpackung befinden und in einem verkaufsfähigen Originalzustand sein. Vom Käufer ausgezeichnete Ware befindet sich nicht mehr im Originalzustand.

(11) Unbegründete und nicht abgesprochene Rücksendungen werden auf Kosten des Kunden zurückgesandt.

 

8. ALLGEMEINE  HAFTUNGSBEGRENZUNG UND HAFTUNG VOR  PRODUKTGEFAHREN

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

(3) Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

(5) Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

(6) Haftung vor Produktgefahren: Entsteht ein Schaden aus einer der gelieferten Ware anhaftende Gefahr, mag diese Gefahr auf einem Mangel der Ware beruhen oder mit ihrem vertragsgemäßen Zustand verbunden sein, oder entsteht ein Schaden dadurch, dass vor dieser Gefahr nicht, oder nicht ausreichend gewarnt worden ist, kann der Geschädigte einen sich daraus für ihn etwa ergebenden Schadenseratzanspruch nicht gegen uns geltend machen, es sei denn, dass unsere Geschäftsleitung oder einer unserer  Mitarbeiter den Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht hat.

 

9.     DATENSCHUTZ

(1) Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erfassten personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

 

10.   NEBENABREDEN

(1) Alle Zusagen und Verabredungen, sowie Änderungen aller Art, auch telefonische, telegrafische, fernschriftliche oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen, die mit einer der vorstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen oder über dieselbe hinausgehen, bedürfen, wenn sie gelten sollen, einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Das gilt insbesondere für alle mündlichen Nebenabreden unserer Außendienstmitarbeiter.

 

11. ERFÜLLUNGSORT; GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT

(1) Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Kaufvertrag sowie ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist 27753 Delmenhorst. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer ebenfalls am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.

(2) Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Die Muster sind unsere Eigenentwicklungen und unser geistiges Eigentum. Nachahmungen sind rechtswidrig. Weiterleitung an Dritte, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist in jedem Fall untersagt. Die Muster bleiben auch physisch unser Eigentum.

Stand: Juni 2009

 
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Zum 01. August 2011 suchen wir wieder engagierte Auszubildende.

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